Verfügung über die Notbetreuung von Schülern
Mit Wirkung vom 16. März 2020 hat das Niedersächsische Gesundheitsministerium den Unterrichten an allgemein bildenden und berufsbildenden öffentlichen Schulen und allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten bis einschließlich 18. April 2020 untersagt.
Ausgenommen von dieser Weisung ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen in der Zeit von 8:00 bis 13:00 Uhr oder in Ganztagsschulen über diesen Rahmen hinaus.
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich oder pflegerischen Bereich
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereich
Die Aufzählung ist nicht abschließend.