Corona: Informationen zum Kurzarbeitergeld

20. März 2020

Zur Erleichterung für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Deutsche Bundestag folgende Regelungen per Gesetz auf den Weg gebracht.

  • Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
  • Unternehmen können ab sofort den krisenbedingten Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.
  • Ein Unternehmen kann bereits bei einem Arbeitsausfall von 10% Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge der Ausfallzeiten werden zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Auch Zeitarbeiter können Kurzarbeitergeld beziehen. Es wurde eine Gleichheit zur Stammbelegschaft hergestellt.
  • In Betrieben mit Arbeitskonten wird auf die Ansammlung von Minusstunden verzichtet.
  • Ansprechpartner sind die jeweiligen Arbeitsagenturen vor Ort. Ausführliche Informationen finden unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf
  • Die Hotline lautet: 0800 45555 20

Konkretisierungen finden Sie direkt auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  Arbeitsagenturen vor Ort