Corona: Informationen zum Kurzarbeitergeld
Zur Erleichterung für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Deutsche Bundestag folgende Regelungen per Gesetz auf den Weg gebracht.
- Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden rückwirkend vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
- Unternehmen können ab sofort den krisenbedingten Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.
- Ein Unternehmen kann bereits bei einem Arbeitsausfall von 10% Kurzarbeitergeld beantragen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge der Ausfallzeiten werden zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
- Auch Zeitarbeiter können Kurzarbeitergeld beziehen. Es wurde eine Gleichheit zur Stammbelegschaft hergestellt.
- In Betrieben mit Arbeitskonten wird auf die Ansammlung von Minusstunden verzichtet.
- Ansprechpartner sind die jeweiligen Arbeitsagenturen vor Ort. Ausführliche Informationen finden unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf
- Die Hotline lautet: 0800 45555 20
Links zum Thema
Konkretisierungen finden Sie direkt auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Arbeitsagenturen vor Ort