Satzung der CDU in Niedersachsen
(in der Fassung der Änderungsbeschlüsse des Landesparteitages vom 03./04.06.1988, 20./21.06.1997, 26./27.05.2000, 27./28.08.2004, 09.07.2005, 15.08.2009, 19.08.2011, 12./13.09.2014, 13.8.2016, 7./8.9.2018, 23.6.2023)
§ 1 (CDU in Niedersachsen)
(1) Die „CDU in Niedersachsen“ besteht aus den Landesverbänden Braunschweig, Hannover und Oldenburg. Diese sind gemäß § 16 des Bundesstatuts die Organisation der CDU in ihren Gebietsverbänden. Sie wollen die in § 1 des Bundesstatuts festgelegten Ziele in diesen Gebietsverbänden verwirklichen. Sie haben ihren Sitz in Braunschweig bzw. Hannover und Oldenburg.
(2) Der Landesverband Hannover besteht aus den Bezirksverbänden Hannover, Hildesheim, Nordostniedersachsen, Osnabrück-Emsland, Ostfriesland und Elbe-Weser. Sowohl die Landesverbände Braunschweig und Oldenburg wie die sechs Bezirksverbände Hannovers gliedern sich in Kreisverbände (§ 18 des Bundesstatuts), diese wiederum in Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände (§ 19 (1) des Bundesstatuts). In Samtgemeinden hat der Samtgemeindeverband die Stellung eines Gemeindeverbandes. In den Mitgliedsgemeinden können Ortsverbände gebildet werden. Die Bildung von Ortsverbänden (§ 19 (2) des Bundesstatuts) ist grundsätzlich möglich. Für den Bezirksverband Hannover gilt als Folge des „Gesetzes über die Region Hannover“ die Sonderregelung für die Einrichtung eines Regionsverbandes, bestehend aus den beiden Kreisverbänden Hannover-Land und HannoverStadt. Die CDU in Niedersachsen will als den drei Landesverbänden übergeordneter Gebietsverband im Sinne des § 7 des Parteiengesetzes die in § 1 des Bundesstatuts festgelegten Ziele im Lande Niedersachsen verwirklichen.
(3) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die CDU in Niedersachsen dafür eintreten, dass die Eigenart der Landesteile Braunschweig und Oldenburg sowie der sechs Bezirke des Landesverbandes Hannover, insbesondere die diese Eigenart schützende Gesetzgebung, erhalten bleibt. (4) Der Sitz der CDU in Niedersachsen ist Hannover.
§ 2 (Rechte der Landesverbände)
Gegenüber der CDU Deutschlands steht den Landesverbänden Braunschweig, Hannover und Oldenburg Selbstständigkeit und das Recht zur Entsendung von Vertretern in deren vorhandene oder neu zu bildende Organe zu. Sie behalten insbesondere ihre Aufgaben hinsichtlich der Bundespartei und Bundespolitik, soweit diese nicht Niedersachsen als Ganzes betreffen.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Hinsichtlich der Mitgliedschaft gelten die §§ 4 bis 14 des Bundesstatuts als Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 (Gliederung)
(1) Hinsichtlich der Gliederung gelten die §§ 15, 16 (außer Abs. 1, Ziff. 1), 17 bis 26 des Bundesstatuts entsprechend.
(2) Kommt der zuständige Vorstand bzw. Vorsitzende einer Gliederungsebene seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorsitzende der nächsthö- heren Organisationsstufe berechtigt, diese Aufgabe zu übernehmen.
§ 5 (Organe)
Die Organe der CDU in Niedersachsen sind:
a. der Landesparteitag,
b. der Landesausschuss,
c. der Landesvorstand.
§ 6 (Landesparteitag)
(1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der CDU in Niedersachsen. Er setzt sich zusammen aus:
a. den Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreisparteitagen gewählt werden. Dabei entfallen auf je angefangene 150 Mitglieder ein Delegierter und ein Ersatzdelegierter. Die Mitgliederzahl wird nach den Angaben der Zentralen Mitgliederkartei festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Parteitag im ersten Monat des Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals maßgebend;
b. den Mitgliedern des Landesvorstandes.
c. je drei Vertreter pro Vereinigung mit beratender Stimme. Sie sind auf der Landestagung der jeweiligen Vereinigung in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Er wählt den Landesvorstand der CDU in Niedersachsen gemäß § 8.
(3) Für den Landesparteitag gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 1 und 2 Satz 2-5 und Abs. 4-7 des Bundesstatuts entsprechend. Dabei sind die Bezirksverbände den Landesverbänden gleichzusetzen.
(4) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich. Das Datum des Poststempels bzw. der Versandzeitpunkt der E-Mail sind entscheidend für die Berechnung der Frist.
(5) Der Landesvorstand beschließt den Zeitplan für die Antragsberatung.
(6) Der Landesparteitag gibt sich eine Verfahrens- und Wahlordnung.
§ 7 (Landesausschuss)
(1) Der Landesausschuss hat die Stellung eines Parteiausschusses im Sinne des § 12 des Parteiengesetzes (PartG). Er setzt sich zusammen aus:
a. den von den Landesparteitagen Braunschweig und Oldenburg sowie den Bezirksparteitagen zu wählenden Mitgliedern, und zwar auf je angefangene 750 einem (unter entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 3 des Bundesstatuts) oder deren auf gleiche Art gewählten Vertretern (ebenfalls je angefangene 750 einen);
b. den Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Für die Zuständigkeit des Landesausschusses gelten die Bestimmungen des § 31 des Bundesstatuts entsprechend. Außerdem kann der Landesausschuss die niedersächsischen Kandidaten für den Bundesvorstand der CDU Deutschlands vorschlagen.
(3) Der Landesausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder drei Landesbzw. Bezirksverbänden einberufen werden.
(4) Jede Vereinigung der CDU in Niedersachsen entsendet in den Landesausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme.
(5) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeten Dringlichkeitsfällen zulässig. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich. Das Datum des Poststempels bzw. der Versandzeitpunkt der E-Mail sind entscheidend für die Berechnung der Frist.
§ 8 (Landesvorstand und Präsidium)
(1) Zusammensetzung von Landesvorstand und Präsidium
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidium mit
1. dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär, den drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Landesschatzmeister, dem Mitgliederbeauftragten und fünf weiteren Mitgliedern des Präsidiums. Von diesen soll mindestens je ein Mitglied dem Landesverband Braunschweig und dem Landesverband Oldenburg angehören.
2. dem Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Niedersächsischen Landtages, soweit sie der CDU angehören, sowie dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag,
b. weiteren 15 gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes, von denen mindestens je ein Mitglied den sechs Bezirksverbänden angehören soll. Von den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes müssen mindestens je zwei Mitglieder dem Landesverband Braunschweig und dem Landesverband Oldenburg angehören.
c. Der Landesparteitag wählt eines der unter a. 1. bzw. b. gewählten Vorstandsmitglieder zum Mitgliederbeauftragten.
d. Die Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzende der Landesgruppe Niedersachsen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Vorsitzende der CDULandesgruppe Niedersachsen in der EVP-Fraktion des Europäischen Parlamentes nehmen an den Sitzungen des Präsidiums und des Landesvorstandes beratend teil.
e. Die Vorsitzenden der Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg, der sechs Bezirksverbände sowie der Landesvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU in Niedersachsen nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil.
f. Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums und des Landesvorstandes teil.
Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(2) Zuständigkeiten des Landesvorstandes
Der Landesvorstand leitet die CDU in Niedersachsen. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses durch. Er beschließt insbesondere alle Etats der CDU in Niedersachsen und die mittelfristige Finanzplanung, alle finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse, sowie den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht vor dessen Weiterleitung an die CDU Deutschlands. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.
(3) Zuständigkeiten des Präsidiums
Das Präsidium führt die Beschlüsse des Landesvorstandes aus. Es erledigt insbesondere die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesvorstandes.
(4) Einberufung
a. Der Landesvorstand wird durch den Vorsitzenden der CDU in Niedersachsen oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Landesvorstand wird mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Landungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt. Sofern zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes innerhalb von drei Tagen der schriftlichen Beschlussfassung nicht widersprechen, können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beteiligen.
b. Das Präsidium wird durch den Vorsitzenden der CDU in Niedersachsen oder durch den Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann das Präsidium mit einer verkürzten Landungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.
c. § 10 (2) dieser Satzung findet dabei Anwendung.
(5) Vertretungsberechtigung
a. Die CDU in Niedersachsen wird durch den Landesvorsitzenden oder den Generalsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
b. Der Landesgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(6) weitere Bestimmungen Die Bestimmungen des § 34 Abs. 6 sowie die §§ 35 und 37 des Bundesstatuts gelten entsprechend.
§ 9 Vereinigungen, Sonderorganisationen, Themennetzwerke, Kommissionen und Projektgruppen
(1) Bezüglich der Vereinigungen und Sonderorganisationen sollen die §§ 38 bis 39b des Bundesstatuts Anwendung finden.
(2) Der Landesvorstand beschließt über die Einsetzung von Themennetzwerken, Kommissionen und Projektgruppen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen und beraten. Gleiches gilt für die Landes-, Bezirks- und Kreisvorstände der CDU in Niedersachsen, soweit diese keine eigenen Regelungen getroffen haben.
(3) § 6 (1) GO-CDU findet auch für die vom Landesvorstand eingesetzten Themennetzwerke, Kommissionen und Projektgruppen Anwendung.
§ 10 (Verfahrensordnung)
(1) Sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, sind bezüglich der Verfahrensordnung die §§ 40 bis 44 des Bundesstatuts (§ 43 Abs. 2 entsprechend) Bestandteil dieser Satzung.
(2) Mitgliedervollversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde.
(3) Mitgliedervollversammlungen können Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§ 11 (Protokoll)
Die Beschlüsse des Landesparteitages, des Landesausschusses und des Landesvorstandes werden durch einen vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.
§ 12 (Parteigerichtsbarkeit)
Für die Behandlung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, begründet die CDU in Niedersachsen die Zuständigkeit des Bundesparteigerichtes gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 7 der Parteigerichtsordnung.
§ 13 (Finanzwesen)
Für das Finanzwesen gelten die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei und die Finanzordnung der CDU in Niedersachsen. Der Haushaltsvorschlag ist vom Landesvorstand aufzustellen. Die Haushalte der Vereinigungen sollen der Zustimmung des Landesvorstandes bedürfen. Soweit zulässig, bleibt die Finanzhoheit der Landesverbände unberührt.
§ 14 (Nominierung von Kandidaten)
Das Verfahren zur Nominierung von Kandidaten für allgemeine Wahlen ist durch besondere Verfahrensordnungen mit Satzungsrang geregelt. Zusätzlich gilt § 15 Abs. 5 des Bundesstatuts. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (E-Mail) steht dem Postweg gleich.
§ 15 (Landesgeschäftsstelle)
Die Erledigung der laufenden Geschäfte der CDU in Niedersachsen erfolgt nach den Weisungen des Landesvorstandes durch die Landesgeschäftsstelle. Diese wird vom Generalsekretär und dem Landesgeschäftsführer geleitet, der vom Landesvorstand angestellt wird. Die Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg sind berechtigt, Aufgaben der Geschäftsführung auf die CDU in Niedersachsen zu übertragen.
§ 16 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Parteitage der Landesverbände Braunschweig, Hannover und Oldenburg und den Parteitag der CDU in Niedersachsen in Kraft.
§ 17 (Sonderrechte der Landesverbände)
(1) Sonderrechte eines Landesverbandes können nur mit dessen Zustimmung geändert werden. Im Übrigen bedürfen Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Landesparteitages.
(2) Sollte festgestellt werden, dass eine Vorschrift dieser Satzung nicht rechtswirksam ist, so gilt die Satzung im Übrigen weiter; jeder Landesverband hat aber das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung durch die Bundespartei das Außerkrafttreten der ganzen Satzung zu erklären.
(Diese Satzung datiert in der Ursprungsfassung vom 17./18.05.1968; sie wurde geändert am 28./29.05.1972, am 05./06.04.1974, am 05./06.03.1976, am 27./28.03.1981, am 03./04.06.1988, am 20./21.06.1997, am 27./28.08.2004, am 09.07.2005, am 15.08.2009, am 19.08.2011, am 12/13.09.2014)